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Satzung

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Förderverein Wilsbergensis e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Wilsbergensis“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Weißenstadt.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Heimatkunde in Weißenstadt und für die Region.


b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Vermittlung von Kunst, Kultur, vor allem auch Literatur und heimatkundlichen Themen einer breiten Öffentlichkeit für jedes Alter in den Räumen des Antiquariats „Wilsbergensis“ Marktplatz 5 in Weißenstadt,

– Schaffung von Ausstellungsmöglichkeiten vorwiegend für Künstler aus der Region,

– Förderung von Begegnung und Austausch für Kultur und Literaturinteressierte im Antiquariat.

– Entwicklung und Veranstaltung von Kunst- und Kulturprojekten und –aktionen.

– Finanzierung und Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Renovierung von Veranstaltungsräumen

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche             Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), mit dem Austritt und wenn das Mitglied zwei Jahre in Folge seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
  5. Hat sich jemand besondere Verdienste um den Verein erworben, so kann ihn die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernennen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.        
    Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem           1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

-Einberufung der Mitgliederversammlung,

-Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-Verwaltung des Vereinsvermögens und ggf. seiner Einrichtungen und

-Erstellen eines Kassen- und Jahresberichts, der der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die der Mitgliederversammlungauf drei Jahre gewählt werden.                                                                                                                             

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der         2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege der Bild- und Tonübertragung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und der Vereinszwecke ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weißenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.